Erstmals hatte sich der OGH mit einem Fall zu befassen, in dem eine Versicherte ungefähr zu gleichen Teilen in ihrer Wohnung und im Haus ihres Lebensgefährten die verschiedenen Wohnfunktionen (zB Wohnen, Essen, Schlafen) in Anspruch nahm und für sie daher ausnahmsweise beide Wohnungen gleichermaßen den Lebensmittelpunkt darstellten. Der OGH sprach dazu aus, dass in einem solchen Ausnahmefall der Weg von jedem dieser beiden ständigen Aufenthaltsorte zur Arbeitsstätte in der Unfallversicherung geschützt ist, sodass der Versicherte bei einem Wegunfall am Weg von bzw zur Arbeit Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung hat. OGH 11. 5. 2007, 10 ObS 47/07w.