EStG § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
Nicht im berufsspezifischen Fachhandel bezogene Bekleidungsstücke eines Arztes, die dieser ausschließlich in der Ordination trägt und die aus traditionellen, aber va auch aus hygienischen Gründen ausschließlich die Farbe weiß haben, können nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.