ABGB § 879 Abs 1 und Abs 3
KartG 1988 § 35
Das Risiko betrügerischer Bestellungen gehört zu den typischen Risiken des Fernabsatzes, mit denen Händler seit jeher umzugehen haben. Bietet ein Vertragsunternehmen ungeachtet dieser Risiken dennoch Geschäfte im Fernabsatz an, so erscheint die (alleinige) Zuweisung dieses Risikos an das Vertragsunternehmen im Zuge der Risikoverteilungsklausel sachlich gerechtfertigt, zumal der Händler die Möglichkeit hat, von derartigen Geschäften Abstand zu nehmen, wogegen die Kreditkartengesellschaft einen Missbrauch wie hier vorliegend nicht unterbinden kann und auch auf den Vertragsabschluss und dessen Modalitäten keinen Einfluss hat. Eine derartige Risikoverteilungsklausel ist selbst dann nicht sittenwidrig iSd § 879 Abs 3 ABGB, wenn das Vertragsunternehmen keine Wahlmöglichkeit hat, die einseitige Risikozuteilung durch die Auswahl des (teuereren) „SET-Verfahrens“ zu vermeiden.