Aus Anlass der jüngst ergangenen Verbandsklageentscheidung des OGH zu 7 Ob 78/06f erörtert der vorliegende Beitrag ausgewählte Fragen der Reichweite des Unterlassungsanspruchs nach § 28 Abs 1 KSchG. Eingegangen wird zum einen auf die Besonderheiten, die sich aus der Passivlegitimation des Stellvertreters des AGB-Verwenders im Verbandsprozess ergeben (personelle Reichweite), und zum anderen auf die Auswirkungen des Unterlassungsbefehls auf die Abwicklung zeitlich gedehnter Vertragsverhältnisse (materielle Reichweite).