Der vorlegende österreichische Oberste Patent- und Markensenat (OPM) ist als Gericht iSv Art 234 EG zu qualifizieren.
Der „Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens“ iSv Art 10 Abs 1 RL 89/104/EWG ist in jedem Mitgliedstaat entsprechend den dort geltenden Verfahrensvorschriften für die Eintragung zu bestimmen.