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Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im GebAG 1975 angeführten festen Beträgen

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2007/391RdW 2007, 389 Heft 7 v. 19.7.2007

Zur Valorisierung der im GebAG vorgesehenen festen Gebühren setzt die die Verordnung gem § 64 GebAG ab 1. 7. 2007 einen Zuschlag von 17 % fest. Die neuen Gebührenbeträge, die unter Berücksichtigung einer Rundungsbestimmung im Anhang der Verordnung aufgezählt sind, gelten für Tätigkeiten, die nach dem 30. 6. 2007 begonnen werden. BGBl II 2007/134, ausgegeben am 20. 6. 2007.

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