Zur Valorisierung der im GebAG vorgesehenen festen Gebühren setzt die die Verordnung gem § 64 GebAG ab 1. 7. 2007 einen Zuschlag von 17 % fest. Die neuen Gebührenbeträge, die unter Berücksichtigung einer Rundungsbestimmung im Anhang der Verordnung aufgezählt sind, gelten für Tätigkeiten, die nach dem 30. 6. 2007 begonnen werden. BGBl II 2007/134, ausgegeben am 20. 6. 2007.