Nach mehreren Anläufen ist es den Gemeinden erstmals gelungen, die Überwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten in einer Weise zu berechnen, die vor dem VwGH Bestätigung gefunden hat. Der Beschwerdefall betraf ein Handelsunternehmen (in der Gastronomie war die Getränkesteuer ohnedies nicht gemeinschaftsrechtswidrig).