ASVG § 103 Abs 1 Z 1, § 355 Z 3
ASGG: § 74 ASGG
1. Wegen des fehlenden Bescheidcharakters eines Rückstandsausweises kommt eine Bindung der Gerichte in dem Sinn, dass endgültig und bindend über eine Vorfrage abgesprochen wird, nicht in Frage.
ASVG § 103 Abs 1 Z 1, § 355 Z 3
ASGG: § 74 ASGG
1. Wegen des fehlenden Bescheidcharakters eines Rückstandsausweises kommt eine Bindung der Gerichte in dem Sinn, dass endgültig und bindend über eine Vorfrage abgesprochen wird, nicht in Frage.