ArbVG § 96 Abs 1 Z 3
Die Kontrolle der Arbeitszeit der Mitarbeiter mittels personenbezogener biometrischer Daten (Fingerscanning) berührt die Menschenwürde und bedarf daher für ihre Zulässigkeit gem § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrates.