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Zeiterfassung mittels Fingerscan - Zustimmung des Betriebsrates erforderlich

JudikaturBetriebsverfassungRdW 2007/373RdW 2007, 358 Heft 6 v. 15.6.2007

ArbVG § 96 Abs 1 Z 3

Die Kontrolle der Arbeitszeit der Mitarbeiter mittels personenbezogener biometrischer Daten (Fingerscanning) berührt die Menschenwürde und bedarf daher für ihre Zulässigkeit gem § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrates.

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