EStG § 28
LVO: § 2 Abs 3
Für die Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle ist nicht maßgeblich, ob die vom Abgabepflichtigen ausgeübte Tätigkeit (hier: Revitalisierung eines denkmalgeschützten Hauses) im volkswirtschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Interesse liegt.