Der VwGH hatte zu prüfen, wie sich der Einlagenstand nach § 4 Abs 12 EStG durch eine Down-stream-Verschmelzung ändert.
Es gab eine Großmutter-GmbH G (Stammkapital von 500.000 S), eine Mutter-GmbH M (Stammkapital von 500.000 S) und eine Tochter-GmbH T (Stammkapital von 10,010.000 S).