Forschen und/oder lehren Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nach ihrer Emeritierung weiter, so sind die daraus erwachsenden Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig. Mit der Emeritierung endet eine klagbare Leistungspflicht und wird durch ein Forschen/Lehren nach Kräften ersetzt. Der finale Zusammenhang der Aufwendungen aus Forschung/Lehre mit den Bezügen nach der Emeritierung bleibt so gewahrt.