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AlV-Beitrag für Männer ab 56. Lebensjahr diskriminierend

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitslosenversicherungsrechtRdW 2007/323RdW 2007, 303 Heft 5 v. 15.5.2007

AMPFG: § 2 Abs 8 AMPFG

RL 79/7/EWG : Art 7

1. Die unterschiedliche Höhe des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Frauen und Männer zwischen der Vollendung des 56. und des 58. Lebensjahres gem § 2 Abs 8 AMPFG stellt eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Beitragspflicht und der Berechnung der Beiträge iSd Art 4 Abs 1 zweiter Spiegelstrich der RL 79/7/EWG dar.

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