AMPFG: § 2 Abs 8 AMPFG
RL 79/7/EWG : Art 7
1. Die unterschiedliche Höhe des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Frauen und Männer zwischen der Vollendung des 56. und des 58. Lebensjahres gem § 2 Abs 8 AMPFG stellt eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Beitragspflicht und der Berechnung der Beiträge iSd Art 4 Abs 1 zweiter Spiegelstrich der RL 79/7/EWG dar.