ZPO § 529 Abs 1 Z 2
EO § 7 Abs 3
Dass der Beklagte im Zeitpunkt der Zustellung des unangefochten gebliebenen Zahlungsbefehls unerkannt prozessunfähig war, muss mit Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden. Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist nicht zielführend, weil die Zustellung trotz der Prozessunfähigkeit nach den Regeln des ZustG formell wirksam war und der Zahlungsbefehl deshalb in formelle Rechtskraft erwachsen ist.