EO § 177 Abs 4
KO idF vor 1. 7. 2010 § 114 Abs 1, § 119 Abs 1
Auf Vereinbarungen im Zuge von Freihandverkäufen im Konkursverfahren ist § 177 Abs 4 EO analog anzuwenden, wonach Vereinbarungen des Inhalts ungültig sind, dass jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.