ABGB § 1029
PSG §§ 1, 3, 14
Dass der Stifter in der Öffentlichkeit als Vertreter der Stiftung wahrgenommen wird und auch Verhandlungen für die Stiftung führt, reicht nicht für das Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht aus, wenn die von der Stiftung abgeschlossenen Geschäfte letztlich von den dafür zuständigen Organen der Stiftung abgeschlossen werden und nicht vom Stifter namens der Stiftung.