GmbHG § 24 Abs 2, § 39 Abs 4
§ 39 Abs 4 GmbHG muss im Wege der Analogie dahin ergänzt werden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt ist.