In zwei aktuellen Entscheidungen hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob sich bei einem Unfall während eines von der GKK bewilligten Rehabilitationsaufenthalts der bekl Träger der Kuranstalt auf das DG-Haftungsprivileg des § 333 ASVG berufen kann. Er gelangte dabei zur Ansicht, dass in einem Rehabilitationszentrum behandelte Patienten gem § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert sind, der Träger der Einrichtung daher gem § 35 Abs 2 ASVG als Dienstgeber gilt und § 333 ASVG grundsätzlich anwendbar ist.