AHG § 1
AuskunftspflichtG: § 1 Abs 1
1. Die Verletzung von Aufklärungspflichten des SV-Trägers kann zu Amtshaftungsansprüchen führen. Auch und gerade die Auswirkung von Nebeneinkünften auf den Pensionsanspruch gehört zu den „Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“, über die die SV-Träger gem § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG Auskünfte zu erteilen haben.