ASVG § 210
1. Bei der Gesamtrente nach § 210 ASVG muss es sich immer um eine Dauerrente (= Rente auf unbestimmte Zeit) handeln, die im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden soll und deren Neufeststellung nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iSd § 183 Abs 1 ASVG in Betracht kommt.