In der Entscheidung 9 ObA 30/06m vom 7. Juni 20061) befasste sich der OGH zum wiederholten Male mit dem Problem, dass ein AN seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter seinem AG verschwiegen hatte und schließlich (ungerechtfertigt) entlassen wurde. Der konkrete Fall soll als Anlass für eine Untersuchung genommen werden, welche besonderen Fallkonstellationen sich im Zusammenhang mit der Unterlassung der Mitteilung der Behinderteneigenschaft und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV) eines begünstigten Behinderten ergeben können und wie die rechtliche Beurteilung vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) 2004 und des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idF BGBl I 2005/82 zu sehen ist.