VersVG § 12 Abs 2 und Abs 3
Nach § 12 Abs 3 iVm Abs 2 VersVG ist die (schriftliche) Ablehnung des Versicherungsanspruches vom Versicherer „zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung“ zu begründen. Der Begründungspfl icht wird Genüge getan, wenn der Versicherer im Schreiben an den Versicherungsnehmer ausdrücklich