ABGB: §§ 1211 f
ZPO § 502 Abs 1
Der Frage der Umdeutung der außerordentlichen Kündigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine ordentliche kommt keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit einer solchen Umdeutung gar nicht ausgeschlossen, sondern eine Umdeutung aus Gründen des konkreten Einzelfalls abgelehnt hat, die hiefür gegebene Begründung keine darüber hinausgehende Bedeutung hat und eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, nicht vorliegt. Der Umstand, dass der Bekl bei einem nach seiner außerordentlichen Kündigung geführten Gespräch verlangte, seine Tätigkeit fortzusetzen und das Projekt (der gemeinsamen Verwertung eines Krebsmittels) weiterzubetreiben, lässt sich sehr wohl gegen einen unbedingten Beendigungswillen des Bekl ins Treffen führen.