HGB §§ 117, 127
GmbHG § 16 Abs 2
Die Frage, ob dem Begehren des Mitgesellschafters, den Gesellschafter-Geschäftsführers abzuberufen, die sittliche Rechtfertigung fehlt, wenn dem Mitgesellschafter selbst schwerwiegende „Malversationen“ vorzuwerfen sind, ist nicht generell beantwortbar. Derartige „Malversationen“ können bei Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, zwar nicht unbeachtet bleiben. Es kommt aber auf Art und Schwere der Verfehlungen ebenso an wie auf den Umstand, inwieweit die Verfehlungen der einzelnen Mitgesellschafter in einem Verhältnis zueinander stehen, ob also etwa die Verfehlungen des einen Gesellschafters Verfehlungen eines anderen Gesellschafters ausgelöst, ermöglicht oder erleichtert haben.