AußStrG § 2 Abs 1, § 2 Abs 2
PSG § 1 Abs 2, § 35 Abs 2 Z 2, § 35 Abs 3
Im Gesetz ist kein Antragsrecht vorgesehen, die Privatstiftung auflösen zu lassen, weil sie eine nach § 1 Abs 2 PSG unzulässige Tätigkeit ausführt. Der Umstand, dass es niemandem unbenommen ist, das Außerstreitgericht zu einem amtswegigen Vorgehen anzuregen, verschafft der Person, die solches anregt, aber keine Partei- oder Beteiligtenstellung und auch keine Rechtsmittellegitimation.