EG: Art 81
VO (EWG) 1984/83 : Art 10, 11, 12, 13
Art 85 des EWG-Vertrags (sodann Art 85 EGV, jetzt Art 81 EG) findet auf einen zwischen einem Lieferanten und einem Tankstellenbetreiber geschlossenen Alleinvertriebsvertrag über Kraft- und Treibstoffe wie den des Ausgangsverfahrens Anwendung, wenn der Betreiber in einem nicht unerheblichen Umfang eines oder mehrere finanzielle und kommerzielle Risiken des Absatzes an Dritte trägt.