Die deutsche Regelung, nach der Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaften bei der Muttergesellschaft nur abzugsfähig sind, wenn die Tochtergesellschaften später positive Einkünfte der jeweils selben Art erzielen oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, während Abschreibungen auf Beteiligungswerte an inländischen Tochtergesellschaften ohne diese Beschränkungen möglich sind, beschränkt die Niederlassungsfreiheit und ist mit dem Gemeinschaftsrecht somit nicht vereinbar. EuGH 29. 3. 2007, C-347/04 , Rewe Zentralfinanz