EStG §§ 19, 27 Abs 1 Z 4
Die im Rahmen des „EACC-VTH-Anlagemodells“ erfolgte Zusicherung und Gewährung von fixen Erträgnissen aus einer Geldhingabe, abhängig lediglich vom Faktor Zeit, entspricht nicht einer Beteiligung eines Aktionärs oder eines stillen Gesellschafters. Es ist vielmehr von einem einem Darlehen ähnlichem Geschäft auszugehen.