EStG idF vor BGBl I 2002/155: § 16 Abs 1 Z 10
Die Ausbildung einer Krankenschwester zur Psychotherapeutin stellt nicht eine Fortbildungsmaßnahme, sondern eine Ausbildung in einem neuen Betätigungsfeld dar. Die entsprechenden Aufwendungen sind daher erst für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 1999 enden, als Werbungskosten abzugsfähig.