GmbHG § 25 Abs 6
ABGB § 1489
Die 5-jährige Verjährungsfrist gem § 25 Abs 6 GmbHG für Schadenersatzansprüche einer GmbH gegen ihren Geschäftsführer ist nicht objektiv zu berechnen, sondern beginnt erst in jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Gesellschaft der Schaden und die Person des Schädigers bekannt wurden.