FBG § 40 Abs 4
GmbHG § 93 Abs 5
Einem Schuldner einer abgewickelten Gesellschaft kommt kein schutzwürdiges Interesse daran zu, die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn bereits im Vorfeld dadurch zu verhindern, dass keine Nachtragsliquidation eingeleitet wird. § 93 Abs 5 GmbHG dient dem Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und der Gesellschafter als solcher, nichtaber dem Schutz Dritter vor der nachträglichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft. Dieser Grundsatz gilt auch für die im Wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmung des § 40 Abs 4 FBG .