UmgrStG Art III
Mit einer Umgründung nach Art III UmgrStG (Einbringung) ist keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern nur eine Einzelrechtsnachfolgeverbunden. Bei dieser kommt es, weil kein Fall eines gesetzlichen Vertragseintritts vorliegt, zu keinem privativen Vertragseintritt, also zu keiner Vertragsübernahme im Rahmen einer dreipersonalen Einigung.