ABGB §§ 1095, 1120
Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Bestandvertrag, in dem die Kündigungsmöglichkeitendes Bestandgebersaufwichtige bzw bestimmte Gründe eingeschränkt sind, kann im Grundbuch eingetragen werden. Die Verbücherung hat zur Folge, dass der Erwerber der Bestandsache an die vereinbarten Kündigungsbeschränkungen gebunden ist.