In der Entscheidung 7 Ob 175/99g vom 14. 7. 1999 stellte der OGH fest, dass § 5b VersVG auf Versicherungsverträge, die unter Vermittlung eines Versicherungsmaklers zustande gekommen sind, nicht zur Anwendung kommt. Dieser Ansicht des OGH kann in dieser generellen Aussage nicht zugestimmt werden. Aufgabe dieses Beitrages ist es, unter der Berücksichtigung der Gesetzesänderung des § 5b VersVG, eine differenzierte Lösung dieses Problems darzustellen.