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Keine Irreführung durch Werbung mit „Bestpreisgarantie“

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2007/138RdW 2007, 129 Heft 3 v. 15.3.2007

Die Werbung mit folgender „Bestpreisgarantie“: „Wir garantieren den besten Preis. Sehen Sie das identische Produkt innerhalb von zwei Wochen woanders günstiger, so erhalten Sie den Differenzbetrag sofort in bar ausgezahlt.“ ist nicht zur Irreführung geeignet, solange der Werbende den Markt in zumutbarer Weise beobachtet (hier: Beobachtung des regionalen Markts durch Filialleiter über Auslagen, Werbeaktivitäten, Aktionsangebote) und auf bekannt werdende Preisunterschiede angemessen reagiert (hier: Preissenkung oder Entfernung des Produkts aus dem Angebot). Mehr - nämlich Testkäufe - kann man keinesfalls verlangen.

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