EStG § 20 Abs 1 Z 2 lit d
Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Vortragenden an einer Fachhochschule des BFI liegt nichtim häuslichen Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Da somit nach dem typischen