ASVG § 292 Abs 1
ABGB § 94
1. Bereits an die Eheschließung knüpft das ABGB eine Reihe von gesetzlichen Wirkungen, die von § 89 bis § 100 ABGB unter dem Überbegriff der „persönlichen Rechtswirkungen der Ehe“ geregelt sind, darunter das Unterhaltsrecht (§ 94 ABGB). Auch wenn in erster Linie die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausschlaggebend ist, liegt darin allerdings keine unbegrenzte Regelungsmacht der Ehepartner: Sie können zwar durchaus von den „Wunschvorgaben“ des Gesetzgebers abweichen, aber diese beispielsweise nicht als Ganzes abbedingen (wie im Unterhaltsrecht gerade § 94 Abs 3 Satz 2 ABGB eindringlich zeigt, wonach auf den Unterhaltsanspruch an sich im Vorhinein nicht verzichtet werden kann). Darüber hinaus entfaltet die einvernehmliche Gestaltung grundsätzlich keine Außenwirkung auf die Pflichten Dritter.