ABGB § 1358
VersVG § 166
Gem § 1358 ABGB geht die Forderung des befriedigten Gläubigers so wie sie bei diesem bestanden hat, also mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen auf den zahlenden Bürgen bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen über. Auch bei Vinkulierung einer Er- und Ablebensversicherung gehen die damit verbundene Zahlungssperre und die (widerruflichen) Bezugsrechte nach § 1358 ABGB ex lege auf den Bürgen über, der den Gläubiger befriedigt hat.