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Vinkulierung einer Lebensversicherung: Zahlungssperre und Bezugberechtigung gehen ex lege auf zahlenden Bürgen über

WirtschaftsrechtJudikatur VersicherungsrechtRdW 2007/102RdW 2007, 89 Heft 2 v. 15.2.2007

ABGB § 1358

VersVG § 166

Gem § 1358 ABGB geht die Forderung des befriedigten Gläubigers so wie sie bei diesem bestanden hat, also mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen auf den zahlenden Bürgen bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen über. Auch bei Vinkulierung einer Er- und Ablebensversicherung gehen die damit verbundene Zahlungssperre und die (widerruflichen) Bezugsrechte nach § 1358 ABGB ex lege auf den Bürgen über, der den Gläubiger befriedigt hat.

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