ABGB § 479
Der Grundsatz, dass die Grunddienstbarkeit durch den Pächter oder sonst Nutzungsberechtigten ausgeübt werden kann, gilt auch für eine unregelmäßige Servitut.
OGH 21. 6. 2006, 7 Ob 58/06i
ABGB § 479
Der Grundsatz, dass die Grunddienstbarkeit durch den Pächter oder sonst Nutzungsberechtigten ausgeübt werden kann, gilt auch für eine unregelmäßige Servitut.
OGH 21. 6. 2006, 7 Ob 58/06i