KSchG § 3a
Das Rücktrittsrecht gem § 3a Abs 1 KSchG steht dem Verbraucher ua dann nicht zu, wenn er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden (§ 3 Abs 4 Z 1 KSchG). An die vom Verbraucher einzuhaltende Sorgfalt ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen.