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Eintritt des Bauberechtigten in bestehende Bestandverträge

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2007/92RdW 2007, 81 Heft 2 v. 15.2.2007

ABGB § 1120

BauRG § 6 Abs 2

Soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, hat der Bauberechtigte nach § 6 Abs 2 BauRG ein Fruchtgenussrecht am Grundstück. Wie der Fruchtnießer tritt der Bauberechtigte gem § 1120 ABGB als Bestandgeber in bestehende Bestandverträge ein, sobald sein Baurecht im Grundbucheingetragen ist.

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