Die Handelsrechtsreform bringt für den Unternehmensübergang gravierende Änderungen. Statt der bisher vorgesehenen Haftung des Erwerbers wird nun ein schwebend wirksamer Übergang der Rechtsverhältnisse als Normalfall angeordnet. Weiters kommt es hinkünftig nicht mehr auf die Fortführung der Firma an. Der Beitrag beleuchtet die Neuregelung und versucht, einige der offenen Fragen einer Lösung zuzuführen.