Aus Anlass des Erkenntnisses des VfGH 4. 3. 2006, G 154/05, V-118/05 (= WRInfo 2006/165) soll die Gebührenregelung des BVergG 2006 einer Neuregelung unterzogen werden und die Gebührensätze durch Verordnung festgesetzt werden. Für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung soll eine Gebühr in der Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten sein, für jeden weiteren Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag eines Antragstellers, der in diesem Vergabeverfahren bereits einen Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag eingebracht hat, eine Gebühr in der Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr. Bei einer rechtzeitigen Zurückziehung des Antrags soll ein Rückerstattungsanspruch in der Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr bestehen.