Eine Selbstanzeige wirkt nur für die Person, für die sie erstattet wird (§ 29 Abs 5 FinStrG). Ist sie für eine bestimmte Person gemeint, bleibt diese jedoch unerwähnt, so ist die Selbstanzeige ein Bumerang: Anstatt der angestrebten Straffreiheit kommt es zu einer Bestrafung. Das hat sich jüngst wieder in der Entscheidung des VwGH vom 20. 9. 2006, 2006/14/0046, gezeigt.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe