Atzmüller 1) bleibt dabei, „dass § 19 BAO nicht auf den Übergang einzelner Rechtspositionen steuerschuldrechtlicher Art anzuwenden ist“2) und daher für alle Einkunftsarten bei Verlusten iZm der Liebhabereibeurteilung das Alter des Steuerpflichtigen relevant wäre. Diese Auslegung steht mit der höchstgerichtlichen Judikatur zur steuerlichen Vererblichkeit von Verlustabzügen in Widerspruch.