EG: Art 39
VO (EWG) 1612/68 : Art 11
1. Nach Art 11 der Verordnung (EWG) 1612/68 des Rates vom 15. 10. 1968 [über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft] („Freizügigkeitsverordnung“) hat ein Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt, selbst wenn er nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats jede beliebige Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.