AußStrG: § 133 Abs 4 AußStrG
VersVG § 1
Das VersVG kennt die Ausdrücke „Sperre“ (bzw „Vinkulierung“) einer Versicherung nicht. Welchen (jeweiligen) Inhalt diese haben, hängt daher - abgesehen von dem eine Zahlungssperre begründenden Mindestinhalt - von der jeweils zugrunde liegenden Vereinbarung bzw im Fall der Sicherung des Vermögens Pflegebefohlener nach § 133 Abs 4 AußStrG vom konkreten Inhalt der gerichtlichen Anordnung, somit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.