UrhG: § 1
ZPO § 502 Abs 1
Technische Lösungen (hier: Planung nordseitig teilweise im Souterrain gelegener überdachter Abstellplätze) sind urheberrechtlich nicht schutzfähig, mag es für die technische Idee auch verschiedene Lösungsmöglichkeiten geben. Gegenstand des Urheberrechtsschutzes ist nur eine bestimmte Formung des Stoffes.