CMR Art 17
ABGB § 1168a Satz 3
Die Entladung erfolgt außerhalb des Obhuts- und Haftungszeitraums des Frachtführers (hier: Unterfrachtführers), wenn dem Empfänger die Entladung obliegt. Der Unterfrachtführer haftet gegenüber dem Empfänger aber dennoch für die Beschädigung des Frachtguts beim Entladen, wenn er auf die für ihn vorhersehbare Gefahr der Beschädigung nicht hingewiesen hat, ihm sohin eine schuldhafte Warnpflichtverletzung gegenüber dem Empfänger vorzuwerfen ist.